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"Vorbeischlängeln" zwischen Kolonnen Am 16. Juni 1998 hat der Österreichische Nationalrat die 20. Novelle der Straßenverkehrsordnung beschlossen, in der Motorradfahrern (als Gleichstellung zu den Radfahrern) dieses Recht eingeräumt wird. § 12 Abs. 5 StVO lautet: "(5) Müssen Fahrzeuge vor Kreuzungen, Straßenengen, schienengleichen Eisenbahnübergängen und dergleichen angehalten werden, so dürfen die Lenker einspuriger, später ankommender Fahrzeuge nur dann neben oder zwischen den bereits angehaltenen Fahrzeugen vorfahren, um sich mit ihren Fahrzeugen weiter vorne aufzustellen, wenn für das Vorfahren ausreichend Platz vorhanden ist und die Lenker von Fahrzeugen, die ihre Absicht zum Einbiegen angezeigt haben, dadurch beim Einbiegen nicht behindert werden." |
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